Konventionen Erfassung bezahlter Urlaub

Bezahlte Urlaubstage aus persönlichen und familiären Gründen (RSV 177.112 A 50) sind dürfen nur gemäss dem Beschäftigungsgrad erfasst werden. Die Summe der Stunden darf die Anzahl Tage x Stunden gem. Beschäftigungsgrad nie übersteigen.

Beispiel:

Für die Organisation und Pflege kranker Kinder stehen pro Ereignis drei Tage zur Verfügung. Dies sind bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % 12.75 Stunden (3 x 4.25). 
Fehlt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während 2 Arbeitstagen, so können in diesem Fall am ersten Tag 8.5 Std. und am zweiten Tag  maximal noch 4.25 Std. auf diese Absenzart erfasst werden. Die restliche Zeit ist als Kompensation durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu leisten. 

Zuletzt geändert: Donnerstag, 22. August 2024, 11:16